Die Satzung des FSV

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 5.7.1990 gegründete Verein führt den Namen Fußballsportverein Forst Borgsdorf (FSV Forst Borgsdorf) und hat seinen Sitz in 16556 Borgsdorf, Bahnhofstraße, Sportplatz. Er steht in der Tradition von Schwarz-Weiß Borgsdorf und ist Rechtsnachfolger der Betriebssportgemeinschaft Traktor Borgsdorf (gegründet 21.11.1954) – Betriebssportgemeinschaft Forst Berlin – Betriebssportgemeinschaft Forst Borgsdorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein arbeitet auf Grundlagen von Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes Brandenburg e.V.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Fußballsportes und besondere Förderung und Betreuung Jugendlicher und Kinder in dieser Sportart.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(6) Die Körperschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. §57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern
  2. a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    c) auswärtigen Mitgliedern,
    d) fördernden Mitgliedern,
    e) Ehrenmitgliedern
  3. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Austritt,
    b) Ausschluss,
    c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann nur zum 30.06. und 31.12. erklärt werden. Die Kündigungsfrist von Mitgliedern des Vorstandes, des Beschwerdeausschusses und der Kassenprüfer beträgt 3 Monate zum Geschäftsjahresabschluss.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

  1. a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhaltens,
    d) unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), b), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung geregelt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelung verhängt werden:

  1. a) Verweis,
    b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen,
    c) Ausschluss.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 7 Organe

  1. a) die Mitgliederversammlung
    b) das Präsidium
    c) der Vorstand
    d) der Beschwerdeausschuss.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Diese ist zuständig für:

  1. a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    d) Wahl der Kassenprüfer,
    e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Beschlussfassung über Anträge,
    i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, Abs. 2,
    j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5,
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13,
    l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
    m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. a) der Vorstand beschließt oder
    b) 20 v.H. der Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang im Vereinsheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden.

  1. a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 3.1
    b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bestätigt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 Wahl- und Stimmrecht

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
    b) bis zu zwei Stellvertretern
    c) dem Kassenwart
    d) den Beisitzern (davon bis zu zwei Vertreter aus dem Jugendvorstand)

Die Beisitzer des Jugendvorstandes werden auf der Jugendratsversammlung gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.

Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der 1. Vorsitzende,
    2. die bis zu zwei Stellvertreter,
    3. der Kassenwart.

(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(6) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.

(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen.

§ 11 Das Präsidium

(1) Das Präsidium ist beratendes und kontrollierendes Organ des Vorstandes.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Der Vorstand legt dem Präsidium jährlich den Finanzplan sowie halbjährlich prüfbare Finanzberichte vor.

(4) Die Arbeits- und Aufgabenverteilung regelt eine durch das Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 12 Abteilungen

(1) Die Abteilungen können sich selbst organisieren.

(2) Die Arbeits- und Aufgabenverteilung regelt eine Abteilungsordnung, die durch die Abteilung zu beschließen und durch den Vorstand zu bestätigen ist.

§ 13 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag in der Mitgliederversammlung zustimmen.

(3) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 14 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

(3) Die Kasse des Vereins einschließlich Bücher und Belege müssen den Kassenprüfern mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorgelegt werden.

§ 16 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit er Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 16.April 2019 von der Mitgliederversammlung des Fußballsportvereins (FSV) Forst Borgsdorf beschlossen worden.